Geschäftsbedingungen der Fa. Kleincontainerdienst Stein, Mappacherstrasse 13, 79588 Efringen Kirchen
1. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Aufträge von Dienstleistungen aller Art. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers liegen dem Vertragsverhältnis nicht zugrunde.
2. Die Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. Erst durch schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer erlangen sie Rechtsverbindlichkeit.
3. Mit mündlicher telefonischer Bestellung durch den Auftraggeber kommt der Vertrag zustande.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Leistungsbescheinigung und Auftragsbestätigung für die erbrachte Leistung selber abzuzeichnen oder durch einen Vertreter abzeichnen zu lassen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann er sich im Streitfall nicht darauf berufen, dass die Geschäftsbedingungen ihm nicht vorgelegen haben. Die Geschäftsbedingungen liegen jederzeit in unseren Geschäftsräumen aus und können von unseren Auftraggebern eingesehen werden.
5. Für Schäden und Kosten die durch eine fehlerhafte, ungenaue oder unvollständige Auftragserteilung entstehen, haftet der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer.
6. Sollte sich herausstellen, dass der Auftrag nicht wie vorgesehen oder nur zu erheblich höheren Kosten als dem vereinbarten Preis durchgeführt werden kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, von der Erfüllung des Auftrages zurückzutreten.
7. Für Leistungen die später als 3 Monate nach Vertragsabschluß ausgeführt werden sollen, behält sich der Auftragnehmer vor die Preise entsprechend der Marktsituation anzugleichen oder bei Preiserhöhungen von mehr als 10% vom Vertrag zurückzutreten.
8. Für eine mangelhafte Leistung durch den Auftragnehmer haftet dieser nur in der Weise, dass er kostenlose Nachbesserung schuldet. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, steht dem Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Frist die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu. Alle Schadensersatzansprüche, die nicht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter, seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner Subunternehmer beruhen, sind ausgeschlossen. Mangelhafte Leistungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen.
9. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Container nicht überladen sind und dass die Gestellung, Wechselung und der Abzug von Container nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird. Die Oberkante der Container „gestrichen“ gilt als Überladungsgrenze. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für alle daraus entstehenden Mehrkosten und Schäden. Überladungen können vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden. Beim Gestellen, Wechseln und Abziehen entstehende Wartezeiten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden gesondert berechnet.
10. Zusätzlich entstandene Entsorgungskosten, die aufgrund einer Falschaussage des Auftraggebers bezüglich der zu entsorgenden Abfälle bzw. der in den Containern befindlichen Abfallstoffe anfallen gehen voll zu Lasten des Auftraggebers. Öle, Fette, Farben, Lacke, Asbest, Kühlgeräte, Metalle sind nur nach Rücksprache und mit schriftlicher Genehmigung einzufüllen.
11. Bis zur vollständigen Abnahme durch das Personal der Deponie-, Verwertungs-, Entsorgungs- oder Umschlaganlage sind die Abfälle Eigentum des Auftraggebers.
12. Eine Miete für eine Standzeit bis zu 10 Tagen wird nicht erhoben. Darüber hinaus wird jeder Tag bzw. bei Dauergestellung jeder Monat entsprechend den Preisen unserer zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Preisliste berechnet.
13. Die Zahlung ist sofort nach Rechnungsstellung und ohne jeden Abzug fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligem Diskontsatz zu berechnen. Die entstandenen Mahnkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Schecks gelten erst nach Einlösung.
14. Tritt der Auftragnehmer in Vorlage von Entsorgungskosten, so ist er berechtigt, für die Kosten der Vorlage und den daraus resultierenden Verwaltungsaufwand eine Entsorgungskostenpauschale entsprechend der zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Preisliste zu berechnen.
15. Soll der Container im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt werden, erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass der Unternehmer die nötigen Sondernutzungsgenehmigungen bei der Gebietskörperschaft im Namen des Auftraggebers beantragt.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lörrach, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist.
17. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der Übrigen nicht berührt.